Unabhängige Dokumentar­filmer ergreifen Verfassungs­beschwerde gegen DSGVO

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Verfassungsbeschwerde freier Dokumentarfilmer gegen die DSGVO | © 3D-Illustration: Pavel Sokolov

Die Datenschutzverordnung (DSGVO) hat in insgesamt zehn Bundesländern das Potenzial, unabhängiges Dokumentarfilmschaffen zu behindern oder sogar zu verunmöglichen. Nun wurde vom Münchner Rechtsanwalt Michael Augustin eine Verfassungsbeschwerde eingereicht.

Am 19. Juni 2019 wurden Fachmedien und die Öffentlichkeit mit einer Pressemitteilung darüber informiert, dass von unabhängigen Dokumentarfilmern aus Deutschland im Kontext der DSGVO eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingelegt wurde.

Der Autor und Verfasser dieser Beschwerde ist Rechtsanwalt Michael Augustin. Er beantwortet in diesem Interview freundlicherweise unsere Fragen über die Hintergründe, zu den Folgen der Verfassungsbeschwerde und legt dar, warum die aktuelle Situation der DSGVO in vielen Bundesländern freie Dokumentarfilmschaffende gegenüber TV-Sendern benachteiligt – und investigative Filme im schlimmsten Fall sogar verunmöglicht.

Zur Verfassungsbeschwerde unabhängiger Dokumentarfilmschaffender gegen die DSGVO

Filmpuls:Herr Rechtsanwalt Augustin, was ist der letzte Dokumentarfilm, den Sie gesehen haben?

Michael Augustin:„Woodstock“ in München: Ich gehe sehr gerne auf das DOK.fest und der Film hat eine ausgesprochen schöne Stimmung vermittelt.

Filmpuls:Sie haben kürzlich eine Verfassungsbeschwerde für eine Gruppe Produzenten und Regisseuren von Dokumentarfilmen eingereicht. Warum?

© Foto: Michael Augustin
Michael Augustin

Der Münchner Rechtsanwalt Michael Augustin berät Unternehmen und Freiberufler aus dem Film-, Musik-, Kunst-, IT- und Medienbereich.

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Michael Augustin:Investigative Dokumentarfilme sind in zehn deutschen Bundesländern praktisch nur noch in der Zusammenarbeit mit einem TV Sender möglich. Unabhängige Produktionen verstoßen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und stellen damit ein erhebliches Risiko dar, das die Filmherstellung rechtlich und damit auch wirtschaftlich unmöglich macht.

Filmpuls:Sind Fälle wie dieser Ihr Spezialgebiet?

Michael Augustin:Ja, ich berate viele Dokumentarfilmer, die für TV und unabhängig produzieren, aber auch fiktionale Filme sowie viele andere kreative Projekte. Verfassungsrecht war eines meiner Lieblingsfächer im Studium, weshalb es mir große Freude bereitet, auch auf diesem Gebiet wieder tätig zu werden.

Filmpuls:Können Sie uns ein Beispiel nennen, wie mich die DSGVO als Dokumentarfilmer heute einschränkt?

Michael Augustin:Stellen wir uns vor, ein Interviewpartner erzählt dem Filmemacher vor laufender Kamera über einen „Bösewicht“. Der Filmemacher hat dann die Pflicht, diesem „bösen“ Dritten innerhalb eines Monats mitzuteilen, dass über ihn mit den Filmaufnahmen Daten erhoben wurden und damit ein Film hergestellt werden soll.

Ohne Medienprivileg hat eine Person, über die in einem freien Dokumentarfilm gesprochen wird, alle Möglichkeiten, die Filmherstellung zu behindern. Oder sogar gänzlich zu unterbinden!
RA Michael Augustin

Der „Bösewicht“ kann nun verlangen, dass ihm eine Kopie dieses Interviews herausgegeben wird und diverse Rechte geltend machen, wie die Korrektur falscher Tatsachen und die Ergänzung fehlender Tatsachen. Außerdem kann er der weiteren Bearbeitung seiner Daten widersprechen. Kurz: Er hat alle Möglichkeiten, die Filmherstellung zu behindern, wenn nicht ganz zu verhindern.

Filmpuls:Was passiert, wenn ich trotzdem tue, was ich gemäß DSGVO nicht tun darf?

Michael Augustin:Betroffene Personen können vom Filmemacher Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Beim Schadensersatzanspruch besteht zulasten des Filmemachers eine Beweislastumkehr: Das bedeutet, nicht der Anspruchsteller muss ihm ein Verschulden nachweisen, sondern der Filmemacher muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Wenn eine Datenschutzbehörde eingeschaltet wird, kann dem Filmemacher evtl. auch noch ein Bußgeld auferlegt werden.

Filmpuls:Geschah dies mit Absicht? Oder ein Versehen des Gesetzgebers? Unabhängigkeit und Freiheit der Medienschaffenden sind doch normalerweise in allen Demokratien ein enorm hohes, wichtiges Gut?

Michael Augustin:Die DSGVO ist eine Verordnung der EU und im Sinne der Harmonisierung sinnvoll und gut gemacht. Die Mitgliedstaaten der EU haben nun die Aufgabe, zur DSGVO diverse Ausnahmen zu regeln. Für die Kommunikationsgrundrechte werden solche Ausnahmen „Medienprivilegien“ genannt. Hierfür haben in Deutschland nicht der Bund, sondern die einzelnen Bundesländer die Gesetzgebungskompetenz. Die Bundesländer haben inzwischen unterschiedliche Regelungen erlassen und dabei zum Teil neben den Dokumentarfilmern auch Internetmedien übersehen.

Filmpuls:Hat das auch damit zu tun, dass dem Dokumentarfilm eine Lobby fehlt?

Michael Augustin:Ja, es scheint, dass sich weder die AGDOK, der Berufsverband der Dokumentarfilmer in Deutschland noch andere Berufsverbände für unabhängige Produzenten einsetzen.

Wir erhoffen uns durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Signalwirkung.
RA Michael Augustin

Bei den Verbänden scheinen ausschließlich die Interessen der Filmemacher vertreten zu werden, die für (öffentlich-rechtliche) TV-Sendern tätig sind.

Filmpuls:Was genau ist dieses Medienprivileg?

Michael Augustin:Ein Medienprivileg ist eine gesetzliche Ausnahmeregelung, wonach Teile der DSGVO für bestimmte Medien nicht anwendbar sein sollen. Medienprivileg heißt für den Dokumentarfilmer, dass er für ihn hochproblematische Regelungen der DSGVO nicht mehr einzuhalten braucht. Er hat damit nicht zu befürchten, dass sich ein Protagonist oder ein Dritter mit datenschutzrechtlichen Ansprüchen gegen seine Filmproduktion zur Wehr setzt.

Filmpuls:Welches sind die zehn Bundesländer der BRD, die kein Medienprivileg erlassen haben?

Michael Augustin:Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Für die Verfassungsbeschwerde fanden sich aber nicht für alle diese Länder Beschwerdeführer. Wir erhoffen uns durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aber eine Signalwirkung, die auch die anderen Bundesländer dazu bringt, ihre Medienprivilegien noch weiter zu ergänzen.

Filmpuls:Betrifft die Untätigkeit der Gesetzgeber in diesen 10 Bundesländern nur Dokumentarfilmer oder auch weitere Filmschaffende?

Michael Augustin:Auch nur online zu verwertende Filme und andere Internetmedien wie z. B. Blogs können von den fehlenden Medienprivilegien betroffen sein.

Filmpuls:Ändert die Art der Auswertungskette (Kino, TV, DVD, online) etwas an den heute bestehenden Einschränkungen?

Michael Augustin:Wenn ein TV-Sender als Co-Produzent oder Auftraggeber involviert ist, besteht immer ein Medienprivileg nach dem Rundfunkstaatsvertrag. Wenn nur online Verwertungen angestrebt werden, gibt es evtl. auch ein Medienprivileg im Landesgesetz. Bei den Verwertungen Kino und DVD fehlen derzeit jedenfalls die Medienprivilegien in den genannten Bundesländern.

Filmpuls:Unabhängige Produzenten sind damit also im Nachteil?

Michael Augustin:Leider ja. Ein weiteres Problem ist allerdings, dass dieses Medienprivileg erst ab Vertragsschluss mit dem jeweiligen TV-Sender gilt. Meistens recherchiert der Dokumentarfilmer schon lange davor und beginnt auch meistens zu drehen, bevor der Vertrag mit dem Sender abgeschlossen werden kann. In dieser Zeit hat der Filmemacher in den genannten Ländern kein Medienprivileg, weshalb er hier gegen Ansprüche der Protagonisten oder von Dritten schutzlos gestellt ist. Das gleiche Problem besteht, wenn der TV-Sender sich vom Vertrag wieder zurückzieht oder der Filmemacher über die TV-Produktion hinaus noch weiteres eigenes Material drehen möchte, um dieses unabhängig von der TV-Ausstrahlung zu verwerten.

Filmpuls:Für juristische Laien: Was ist eine Verfassungsbeschwerde?

Michael Augustin:Das Bundesverfassungsgericht ist für die Einhaltung des Grundgesetzes zuständig. Eine Verfassungsbeschwerde kann jeder Betroffene unter bestimmten Umständen einreichen, der eine Verletzung seiner Grundrechte geltend macht. Auch gegen Gesetze und wie hier – Untätigkeit des Gesetzgebers – kann eine Verfassungsbeschwerde eingereicht werden.

Investigative Dreharbeiten dürfen nicht beeinträchtigt werden.
RA Michael Augustin

Filmpuls:Gab es vorab Gespräche mit den Behörden? Oder ist die Beschwerde der einzige Weg, eine Änderung auf den Weg zu bringen?

Michael Augustin:Mir war das Problem schon seit ca. Juni 2018 bekannt, woraufhin ich versuchte, mit der AGDOK eine solche Lobbyarbeit in Angriff zu nehmen. Leider hatte deren Vorstand hieran trotz vieler Diskussion unter den Mitgliedern kein Interesse. Für mich allein war es dann eines Tages zu spät und wäre auch zu viel Aufwand gewesen, um Lobbyarbeit zu betreiben. Durch die Arbeit an der Verfassungsbeschwerde haben aber bereits Vertreter der Grünen erklärt, in Baden-Württemberg nachbessern zu wollen. Auch in Sachsen-Anhalt habe ich erfahren, dass schon an einem neuen Entwurf eines Medienprivilegs gearbeitet wird.

Filmpuls:Was passiert, bis die Gerichte entschieden haben?

Michael Augustin:Es geht alles weiter seinen Gang: Wir haben beim Bundesverfassungsgericht beantragt, die Beschwerdeführer und auch deren Projekte geheim zu halten. Somit sollen alle Filme weiter gedreht werden können, ohne dass die investigativen Dreharbeiten der Beschwerdeführer durch die Veröffentlichungen des Verfassungsgerichts beeinträchtigt wird. Dabei vertrauen wir auf eine positive Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Filmpuls:Wie lange dauert so etwas erfahrungsgemäß? Jahre? Monate?

Michael Augustin:Die meisten Verfassungsbeschwerden werden innerhalb von zwei Jahren erledigt.

Filmpuls:Gilt bis zu einem Entscheid die alte Regelung oder hat eine Beschwerde eine aufschiebende Wirkung?

Michael Augustin:Nein, die Verfassungsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Wenn ein Gericht aber einen ähnlichen Fall zu entscheiden hat, kann es die Frage der Verfassungswidrigkeit der fehlenden Medienprivilegien auch dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Die eingereichte Verfassungsbeschwerde trägt daher möglicherweise dazu bei, auch andere Gerichte zumindest so weit von der Verfassungswidrigkeit zu überzeugen, dass sie ihrerseits Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aussetzen.

Filmpuls:Offen und ehrlich gefragt: Eine solche Beschwerde ist doch mit viel Aufwand verbunden und erfordert viel Expertise – und ist damit entsprechend teuer. Lohnt sich das Risiko?

Michael Augustin:Aus Sicht der Beschwerdeführer stellvertretend für alle Dokumentarfilmer lohnt sich das Risiko, weil jetzt eine schnelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit Signalwirkung für die Gesetzgeber der Länder, wie auch für alle über ähnliche Fälle zu befassenden Gerichte, herbeigeführt werden kann. Für mich als Rechtsanwalt lohnt es sich auch. Weil ich erstens als Filmzuschauer auch frei und unabhängig produzierte Dokumentarfilme sehen möchte. Und zweitens nicht in einem Land leben will, in dem die Meinungsfreiheit durch NetzDG, Uploadfilter, erforderliche Rundfunkzulassungen usw. immer mehr eingeschränkt zu werden scheint.

Filmpuls:Können Sie sagen, wie viel ungefähr der voraussichtliche Aufwand beträgt?

Michael Augustin:Nein, weil ich nicht abschätzen kann, wie sich das Verfahren entwickelt. Für die finale Fassung der Verfassungsbeschwerde von über 70 Seiten (ohne Anlagen) war ich jedenfalls eine Woche beschäftigt.

Filmpuls:Stehen dafür die Dokumentarfilmer oder steht ein Verband dafür gerade?

Michael Augustin:Beschwerdeführer sind fünf Dokumentarfilmer*innen. Ein Verband wie die AGDOK steht leider nicht dafür gerade. Da Dokumentarfilmer*innen allgemein eher über zu wenig Geld verfügen und auch ein Teil der Beschwerdeführer von diesem Problem mehr oder weniger betroffen sind, wird der Prozess durch Crowdfunding finanziert. Wir bitten deshalb auch die Leser des Filmpuls um finanzielle Unterstützung: Link

Filmpuls:Was geschieht, wenn die Beschwerde von den Richtern in Karlsruhe abgelehnt wird?

Michael Augustin:Das kommt auf die Begründung an. Das Bundesverfassungsgericht kann auch bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erklären, dass die fehlenden Medienprivilegien verfassungswidrig sind und damit auch ein Zeichen setzen sowohl für die Gesetzgebung der Länder als auch für die Gerichte. Bei Ablehnung der Verfassungsbeschwerde werden wir außerdem überlegen, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiter zu klagen. Die Grünen in Baden-Württemberg haben schon die Absicht erklärt, Medienprivilegien einzuführen. Auch in Sachsen-Anhalt ist schon der Entwurf eines überarbeiteten Datenschutzgesetzes in Arbeit, der ein umfassendes Medienprivileg enthalten soll. Die Verfassungsbeschwerde hat sich also jetzt schon gelohnt. Sollten all diese Anstrengungen nicht fruchten, muss abgewartet werden, bis ein Gericht die Frage der Verfassungswidrigkeit der fehlenden Medienprivilegien dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegt. Oder bis ein Dokumentarfilmer durch alle Instanzen verloren hat, damit er dann gegen dieses letztinstanzliche Urteil vor das Bundesverfassungsgericht ziehen kann.

Filmpuls:Können sich interessierte Dokumentarfilmer, die sich der Klage anschließen wollen, noch bei Ihnen melden?

Michael Augustin:Nein, weil die Einreichfrist von einem Jahr seit Geltung der DSGVO schon verstrichen ist. Andere betroffene Dokumentarfilmer können sich aber gerne – auch mit kleinen Beträgen ab 5 € – an der Prozessfinanzierung beteiligen (vgl. Link oben).

Filmpuls:Was gilt für die Kollegen aus Österreich und der Schweiz?

Michael Augustin:Ob in Österreich ein ähnliches Problem besteht, ist mir nicht bekannt. Die Schweiz ist nicht in der EU, weshalb hier die DSGVO schon gar nicht gilt. Schweizer und österreichische Dokumentarfilmer, die in Deutschland in Bundesländern drehen wollen, in denen kein Medienprivileg entsteht, sind aber genauso betroffen wie deutsche Filmemacher.

Filmpuls:Wir bedanken uns vielmals für das Interview, Herr Augustin!

(Anmerkung: Das Interview wurde schriftlich geführt.)

Die Pressemitteilung zur Verfassungsbeschwerde im Original

Hier findest du das Original der Medieninformation über die Verfassungsbeschwerde als PDF-Dokument.

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Dieser Artikel wurde erstmals publiziert am 16.07.2019

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