Benötige ich vom Auftraggeber eine Unterschrift für die Videoproduktion?

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Schriftlichkeit reduziert Missverständnisse im Videobusiness | © Symbolbild: Pavel Sokolov

Dein Kunde hat die Freigabe zur Videoproduktion per E-Mail bestätigt. Kannst du damit als Filmemacher sofort loslegen? Oder benötigt man für einen verbindlichen Auftrag immer einen Vertrag mit Unterschrift vom Auftraggeber? Hier ist die Antwort.

Zwei wichtige Vorbemerkungen vorab: Erstens, EU hin oder her, gilt es bei rechtlichen Fragen – nicht nur im Vertragsrecht – immer auch die nationalen Gesetze und die jeweilige Rechtsprechung zu beachten. Gerichte in Deutschland können anders urteilen, als ein Gericht in Österreich oder der Schweiz. Zweitens kann dieser Beitrag keinen fachkundigen Justiziar oder Anwalt ersetzen. Bei Rechtsfragen gibt es kein schwarz oder weiß, sondern viele Grautöne. Details können für den konkreten Fall ausschlaggebend sein.

Unterschrift oder E-Mail?

Ein Vertrag ist eine Abmachung zwischen Personen oder Unternehmen. Bei einer Videoproduktionsfirma geht es in der Regel darum, die Herstellung eines Videos mit allem, was dazugehört (Rechteübertragung, Zahlungsfristen, Abnahmeschlaufen) mit dem Auftraggeber zu regeln.

Interessanterweise kann ein Vertrag in vielen Fällen auch mündlich vereinbart werden. Es genügt, wenn sich beide Vertragspartner einig sind, was Sache ist.

Ein Mann. Ein Wort.

Schriftlichkeit erfordert das Gesetz nur in ganz besonderen Fällen. Das ist immer dort, wo der Gesetzgeber eine besondere Gefahr für Missverständnisse erkannt hat. So aufgrund von unterschiedlichen Machtverhältnissen. Oder weil die Abmachung einen Bereich trifft, der als besonders heikel erkannt wurde. Beispiele dafür sind das Mietrecht, Erbverträge oder der Erwerb einer Immobilie. Nicht dazu gehört die Videoproduktion.

Das bedeutet für dich als Filmemacher oder als Auftraggeber: Grundsätzlich besteht Gestaltungsfreiheit. Du kannst den Deal regeln, wie du es willst. Auch hinsichtlich der Schriftlichkeit. Ein mündlich erteilter Auftrag für eine Videoproduktion ist für beide Seiten gültig.

Der Pferdefuß daran

Der Haken daran ist: kommt es im Verlauf der Zusammenarbeit zu Unstimmigkeiten oder Streit, liegt es an dir zu beweisen, dass man sich zu einem früheren Zeitpunkt mündlich einig war. Wenn du das gemeinsame Kick-Off Meeting nicht schon mit Video dokumentiert hast – und wer traut sich das, kann das nahezu unmöglich sein.

Seien wir ehrlich: Jeder von uns hat schon N gesagt und M gemeint oder verstanden. Kommunikation ist bekanntlich die Illusion, dass sie stattgefunden hat.

Anders ist es, wenn du eine Unterschrift geleistet hast. Diesfalls geht ein Richter meist davon aus, dass man als durchschnittlich intelligenter Mensch nur dann eine Signatur unter ein Vertragsdokument setzt, wenn man es gelesen und verstanden hast. Irrtümer und Missverständnisse sind hier deutlich weniger möglich, als in einem Gespräch.

Was du daraus lernen musst: Es geht bei Filmverträgen – und nicht nur da – immer auch um die Beweisfrage. Denn seit den alten Römern gilt im europäischen Rechtssystem: Wer etwas will, wer behauptet einen Anspruch auf etwas zu haben, muss es auch beweisen.

Die Juristen sagen dem: Beweislast. Diese liegt, ob mündliche Vereinbarung oder schriftliche Abmachung, bei dir.

Schriftlichkeit oder Handschlag?

Wie wichtig sind vertragliche Regelungen für Auftragsvideos? Antworten gibt die Online-Umfrage, bei der Auftraggeber Offerten von Filmproduktionen online auf Professionalität bewerten können. Dabei wollten wir unter anderem wissen, wie die Zusammenarbeit mit dem Videoproduzenten geregelt wird.

Die Auswertung zeigt folgendes Bild:

Für die Regelung der Zusammenarbeit zwischen Ihrem Unternehmen und der von Ihnen ausgewählten Filmproduktionsfirma ...

... genügt der Filmproduktion der bisherige Austausch per E-Mail 136 / 523

26.00%

... besteht die Filmproduktion auf einem unterschriebenen Vertrag 215 / 523

41.11%

... stellt Ihnen die Filmproduktion einen eigenen Mustervertrag zu 145 / 523

27.72%

... macht die Filmproduktion keine Aussage 27 / 523

5.16%

Der überwiegende Teil der Videohersteller besteht bei einem Auftrag für eine Videoproduktion auf Schriftlichkeit und damit auf einer Unterschrift. Was aber, wenn die Zeit eilt und das Go zum Vertrag in der Inbox auf elektronischem Weg eintrifft. Das ist nicht unüblich. Der Unterschriftenlauf in einem Konzern, selbst wenn er nur noch eine Formsache ist, kann zeitaufwendig sein. Gilt diesfalls die Bestätigung per E-Mail?

Das gilt umso mehr, wenn kein eigentlicher Vertrag aufgesetzt wurde, sondern du als Produzent dem Kunden nach der mündlichen Besprechung die wichtigsten Eckpunkte in einem Mail auflistest und darauf ein okay rückgesandt bekommst.

Sind Abmachungen ohne Unterschrift per E-Mail rechtsverbindlich?

Wir haben bereits gelernt, dass gültigen Verträge mündlich, per Handschlag, ja sogar mit einem wohlwollenden Nicken abgeschlossen werden können. Also auch per E-Mail. Oder per Fax.

Aus rechtlicher Sicht gleich wichtig wie die Frage, ob eine vertragliche Vereinbarung besteht, ist das Bestehen einer Möglichkeit, die Abmachung zu beweisen. Reicht dazu eine Bestätigung per E-Mail. (Wir sprechen hier natürlich nicht von dem Fall, in dem du den von der Gegenpartei unterschriebenen Vertrag als Scan in der Anlage eines E-Mails zugesandt bekommst.)

E-Mails gelten im Sinne des Rechts als sog. Erklärung unter Abwesenden. Das hat zur Folge, dass die Wirksamkeit von dem, was geschrieben wird, erst bei dem Zugang des E-Mails an den Empfänger wirksam wird.

Anders gesagt: hast du per E-Mail die Vorgaben für ein Auftragsvideo bekommen und sendest das okay elektronisch zurück an den Auftraggeber, hast du ab dem Moment der Zustellung für die Videoproduktion einen rechtsgültigen Auftrag. Die Zustellung ersetzt die Unterschrift.

Als zugegangen gilt eine E-Mail dann, wenn sie nach der Absendung in den Empfängerhorizont des Empfängers gelangt. Damit ist der Mailserver der Person gemeint, an die du das o. k. gesandt hast.

Im Geschäftsbetrieb hat der Empfänger die Pflicht, seine Mails während den branchenüblichen Geschäftszeiten vom Server abzurufen. Unterlässt dies der Empfänger, gilt das E-Mail als spätestens auf das Ende des Geschäftsschlusses zugestellt.

Aber auch hier gilt: Die Beweislast liegt in diesem Fall bei dir. Du musst beweisen, dass die Zustellung an den Kunden erfolgt ist. In der Praxis nützt das in etwa so viel, wie wenn dir jemand Geld schuldet, der Pleite ist. Also gar nichts.

Keine einheitliche Regelung der Beweisfrage

Die Gerichte legen bei dieser Frage sehr unterschiedliche Maßstäbe an.

In Berlin-Brandenburg kannst du den Versand nicht mit der ausgedruckten E-Mail oder ein gleichzeitig an dich versandten Mailkopie beweisen. Hier will das Gericht eine Lesebestätigung des Empfängers sehen, zumindest aber eine Eingangsbestätigung.

Hast du diese nicht eingefordert oder erhalten, beispielsweise weil die Funktion der Empfangsbestätigung in der Mailbox des Empfängers deaktiviert ist, hast du als Berliner ein Problem. Oder mehrere Probleme, wenn du mit der Produktion des Videos schon losgelegt hast.

Umgekehrt brauchst du dir in anderen Regionen Deutschlands keine Sorgen zu machen, wenn du das Verschicken des E-Mails per Print oder cc beweisen kannst. Dann ist der Produktionsauftrag rechtsgültig.

Elektronische Unterschriften

Rechtlich besser abgesichert ist in jedem Fall, wer für den Versand von elektronischer Korrespondenz eine elektronische Signatur verwendet.

Umgang und Gültigkeit elektronischer Signaturen sind in Deutschland, der Schweiz und Österreich gesetzlich geregelt. Anbieter für die entsprechende Software gibt es viele, dazu zählen der dir bereits aus der Videopostproduktion bekannte Anbieter Adobe mit seinem Produkt Adobe Sign, KeyOn aus der Schweiz oder Signotec aus Deutschland. Lasse dir vor dem Kauf schriftlich bestätigen, dass das Programm deiner Wahl die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Sie gilt bereits im Gesetz bei einem Auftrag für eine Videoproduktion als gleichwertig mit der Unterschrift auf einem Papiervertrag. Kannst du ein solches E-Mail vorlegen, besitzt es die gleiche Beweiskraft wie eine rechtsgültige Urkunde.

Bestreitet die Gegenpartei die Echtheit, was auch bei einer Vertragsunterschrift ins Feld geführt werden kann, wird ein sachverständiger Experte zugezogen, der dir, gemeinsam mit dem Gericht, zur Durchsetzung deiner Ansprüche aus dem Auftrag für die Videoproduktion verhelfen wird.

Fragen zu Unterschrift, Auftrag und Videoproduktion?

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Zusammenfassung zur Frage der Schriftlichkeit bei einem Filmauftrag

Das musst du wissen

  • Verträge können in den meisten Fällen, so auch bei Auftragsproduktionen, ohne Schriftlichkeit vereinbart werden.
  • Auch wenn mündlich vereinbarte Verträge rechtsgültig sind: Kommt es zu einem Konflikt, wirst du Mühe haben, die Abmachungen zu beweisen. Diesfalls steht Wort gegen Wort.
  • Elektronische Unterschriften werden durch spezielle Software gewährleistet. Die Gültigkeit für Deutschland, Österreich, die Schweiz oder andere Länder lässt du dir mit Vorteil vom Anbieter bestätigen.

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Dieser Artikel wurde erstmals publiziert am 12.03.2019

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3 Kommentare

  1. Ich habe mich stets gefragt, ob die Annahme eines Angebots zur Videoproduktion per Mail auch rechtsverbindlich wäre. Wie Sie anführen, scheint nach geltendem Vertragsrecht bereits ein eindeutiges Nicken zu genügen. Ich denke, dass bei Komplikationen ein Anwalt für Vertragsrecht hilfreich sein könnte.

  2. Für meine Medienarbeit benötige ich einen Übergabevertrag. Sehr hilfreich war daher der Hinweis, dass eine schriftliche Bestätigung vor Gericht immer mehr Wort hat, als eine mündliche Aussage. Für weitere Fragen werde ich mich an einen Fachanwalt wenden.

  3. Großartig geschrieben, sehr informativ. Nachdem ich diesen Artikel gelesen habe, benötige ich keine weiteren Informationen mehr. Ich denke, ich bin jetzt ausreichend über, ob man eine Unterschrift für die Videoproduktion braucht informiert.

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