Rückstellung des Arbeitslohns für eine Erfolgsbeteiligung am Gewinn eines Films: eine gute Idee?

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Rückstellung des eigenen Arbeitslohns bei einem Filmprojekt: das musst du dazu wissen | © Symbolbild: Pavel Sokolov

Bei No Budget und Low Budget-Filmproduktionen werden Filmtechniker, Schauspieler und weitere Beteiligte oftmals gezwungen, auf eine ordentliche Arbeitsentschädigung zu verzichten. Im Gegenzug versprechen Regisseur oder Produzent dafür eine Beteiligung am zukünftigen Gewinn, den die Produktion später bei der Auswertung erzielen soll. Was ist von Rückstellungen, gekoppelt an eine Erfolgsbeteiligung, beim Film zu halten?

Wer als Regisseur oder Produzent für eine Story brennt, ist in der Realität leider nicht immer in der Lage, für eine ausreichende Finanzierung der Filmherstellung zu sorgen. Gespart wird dann dort, wo man es dem Film nicht ansieht: bei den Kosten der Filmcrew. Um die Mitarbeit für wenig oder ohne Lohn schmackhafter zu machen, wird dabei in der Regel eine spätere Gewinnbeteiligung in Aussicht gestellt.

Wie sind solche Deals zu beurteilen? Auf welche Punkte musst du dabei als Regisseur, Produzent, Schauspieler oder Filmtechniker achten? Hier sind die Antworten:

Die Sache mit der Gestaltungsfreiheit

Es ist ein Grundprinzip unserer Wirtschaftsordnung, dass jeder Mensch selbst bestimmen kann, welche Geschäfte er zu welchen Bedingungen eingeht. Zumindest, wenn es nicht um Steuern o. ä. Dinge geht, an denen der Staat ein überwiegendes Regelungsinteresse besitzt.

Allerdings gibt es Bereiche, in denen es zum Schutz vor Ausbeutung und zur Wahrung des sozialen Friedens auch für Geschäfte zwischen Privatperson verbindliche Regeln gibt. Rückstellungen und Gewinnbeteiligungen bei Filmprojekten können, müssen davon aber nicht in allen Bereichen berührt werden.

Ergänzend muss angemerkt werden, dass auch Berufsverbände für ihre Mitglieder und mit Partnern rechts verbindliche Vorgaben festlegen können. Das gilt für den Arbeitslohn beim Film, wie es das Beispiel von Gewerkschaften oder mächtigen Berufsgruppen beim Kampf um Minimallöhne für Verbandsmitglieder zeigen.

Bei der Filmproduktion mischt sich der Staat im Grundsatz bei der Höhe der Arbeits-Honorare hauptsächlich dann ein, wenn es um Versicherungsbeiträge und Sozialbeiträge geht. Ist jemand in der Crew einer Filmproduktion nicht Mitglied in einer Filmgewerkschaft, gelten also nur minimale Vorgaben. Damit liegt es in der Verantwortung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche Abmachungen sie im Rahmen des Arbeitsrechtes treffen.

Beteiligung am Gewinn Einspielergebnis
© Foto: Filmstill Paramount Pictures
600 Millionen

»Meine Mama hat immer gesagt, das Leben ist wie eine Schachtel Pralinen!«

Bei dem Streit zwischen Paramount Pictures und dem Autor von Forrest Gump, Winston Groom, ging es um Zahlungen für die Verfilmung des Buches, die an eine Gewinnbeteiligung gekoppelt wurden. Laut Groom wurde ihm eine prozentuale Beteiligung an den Gewinnen des Films versprochen, er erhielt jedoch trotz einem Box Office von 600 Millionen Dollar nur eine einmalige Zahlung von 350.000 Dollar.

Groom legte dar, dass Paramount Pictures die Marketingkosten zu Unrecht von den Bruttoeinnahmen des Films abgezogen hat. Daraufhin erklärte Paramount Pictures, dass Groom für die Rechte an seiner Arbeit fair entschädigt worden sei und dass der Abzug der globalen Marketingkosten in der Branche absolut üblich sei. Der Streit wurde schließlich durch eine Schlichtung beigelegt, bei der Groom eine ungenannte Summe erhielt.

Zu beachten gelten immer die zwingenden Vorgaben im Arbeitsrecht. Das bedeutet, dass man um die Höhe eines Salärs feilschen kann. Einen gesetzlichen Schutz vor der eigenen Unfähigkeit, ein gutes Arbeits-Honorar auszuhandeln, besteht nicht. Wobei die Qualifizierung des Wörtchens „Gut“ naturgegeben für beide Verhandlungsseiten unterschiedlich ist.

Rückstellung mit Gewinnbeteiligung an einem Film

Wer einen Produzenten kennt oder schon eine gewisse Zeit in der Filmbranche arbeitet, kennt sie: imposante Excel-Tabellen, deren Zahlen klar und deutlich aufzeigen, wie klein nur die Schwelle ist, bis ein Film im Kino oder durch Lizenzverkäufe einen stattlichen Gewinn einfährt.

Selbst wenn eine solche Kalkulation höchst seriös und auf Basis belastbarer Erfahrungswerte erstellt wurde, ist eine solche Prognose trotzdem ein dunkler Keller voller Fußangeln.

Gefährlich ist nicht nur die Frage, ob eine Voraussage eintrifft. Dieses Risiko kann, wer will, mit einigen Anrufen und etwas Recherche einfach mit unterschiedlichen Szenarien unterlegen, um sich dann ein eigenes Bild zu verschaffen.

Der viel wichtigere Aspekt, und eine der berühmtesten Falltüren der Filmgeschichte, ist die Definition des Gewinns. Dasselbe gilt für das Wort Ertrag.

Die Bedeutung dieser Begriffe ist im Kontext mit Gewinnbeteiligung und Rückstellung keineswegs so eindeutig, wie man das als gutgläubiger Leihe denken mag.

Ein Beispiel: ist der Gewinn das, was ein Film brutto an der Kinokasse und durch Verkäufe einnimmt? Oder was nach Abzug aller Vermarktungskosten übrig bleibt? Und was, wenn die Regie oder Produzent unter dem Titel „eigene Arbeitsleistungen bei Marketing“ sich selbst ein stolzes Honorar auszahlt, das den Gewinn am Ende schmerzlich schmälert oder ein positives Ergebnis sogar verunmöglicht?

Schon aus diesem Beispiel wird klar, wie entscheidend es ist, die Definition der Gewinnbeteiligung mithilfe eines Juristen glasklar zu regeln. Ein weiterer Klassiker, der schnell zu einer Handgranate werden kann: Die oder der Beteiligte hat sich kein Recht zur Einsicht in die Geschäftsunterlagen ausbedungen und/oder kein Anrecht auf den Erhalt regelmäßiger Rapporte.

Wer knapp bei Kasse ist, hat dann in der Regel keine Mittel, auf dem Rechtsweg erst mal Berichte zu den Einnahmen einzuklagen, geschweige denn, einen Anwalt beizuziehen – und geht drum leer aus.

Gewinnbeteiligung am Einspielergebnis eines Films: Vorsicht bei Mischformen

Auch für Produzenten und Produktionsfirmen ist die Regelung der Gewinnbeteiligung an einem Spielfilm oder an einer Serie Präzisionsarbeit.

Es gilt sicherzustellen, dass die Beteiligung rechtlich nicht als geschuldeten Arbeitslohn verstanden wird. Eine aufgeschobene Lohnzahlung ist in keiner Art und Weise dasselbe wie eine Gewinnbeteiligung.

Auch die Rückstellung des Arbeitslohns in Form eines Darlehens, auch wenn dies zinslos sein sollte, folgt anderen Regeln und Risiken als die Beteiligung am Erfolg mit dem Status eines „Mitunternehmers“.

Wer es mit einer Gewinnbeteiligung ein Film aufrichtig meint, darf und kann kein Problem damit haben, diese besondere Art einer Partnerschaft mit anwaltlicher Hilfe rechtsverbindlich zu regeln. Ansonsten sind Frustration, Ärger oder noch schlimmer, Rechtsstreitigkeiten vorprogrammiert.

Bitte beachte, dass die einzige Absicht dieses Artikels darin besteht, dich auf die Wichtigkeit einer rechtlichen Beratung beim Eingehen einer Erfolgsbeteiligung zu sensibilisieren. Die Aussagen in diesem Text können weder einen Anwalt ersetzen, noch verbindliche Grundlage für einen Deal sein.

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Dieser Artikel wurde erstmals publiziert am 16.05.2022

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