Diese Tage hat eine Allianz von Verbänden und Institutionen von Rechteinhabern verschiedener Branchen den Referentenentwurf zur Umsetzung der DSM-Richtlinie des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) scharf kritisiert. Argumentiert wird damit, dass eine möglicherweise künftig erlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke, unter anderem Videos bis zu 20 Sekunden, die Kreativwirtschaft in Deutschland ernsthaft gefährde.
Wenn es darum geht, rechtliche Sachverhalte verständlich darzustellen, findet man sich schnell einmal auf dem schmalen Grat zwischen Verständlichkeit durch Vereinfachung und fehlerhafter Darstellung aufgrund mangelnder Differenzierung. Ganz besonders, wenn – wie im vorliegenden Fall – noch die Politik mit im Spiel ist. Weil die diesem Artikel zugrunde liegenden Fragen ebenso interessant wie grundlegend sind, sei der Spagat und Spaziergang durch den Dschungel der Paragrafen trotzdem gewagt.
Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 13. Oktober 2020 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes veröffentlicht. Bis zum 6. November können am Urheberrecht interessierte Kreise und Verbände zu diesem Entwurf nun Stellung nehmen. Dieser ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Es geht also bewusst darum, frühzeitig auch die Vertreter der Kreativwirtschaft zu involvieren.
Das zukünftige Gesetz soll die EU-Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-RL) sowie weitere Richtlinien auf Bundesebene umsetzen. Geregelt werden sollen insbesondere die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen (Artikel 17). Und eine neue gesetzliche Erlaubnis, unter anderem zur Nutzung geschützter Inhalte für nicht-kommerzielle oder nicht gewinn-orientierte Zwecke (§ 6) Und genau hier liegt aus Sicht wichtiger Verbände und Vertreter der Kreativbranche der Hund begraben.
Ohne die Diskussionen um Upload-Filter nicht zu verstehen
Artikel 17 der DSM-RL1 war früher als Artikel 13 bekannt – und ist seit jeher heiß umstritten! Auf den ersten Blick geht es in ihm nicht um Upload-Filter. Art. 17 legt ganz einfach fest, dass Internet-Plattformen gezwungen werden sollen, zukünftig dafür zu sorgen, dass keine rechtlich geschützten Inhalte mehr ins Netz hochgeladen werden können.
Logischerweise gilt das nur für rechtlich geschützten Content, der ohne Erlaubnis des Rechteinhabers (also ohne Lizenz) ins Internet gestellt wird. Wer die Erlaubnis des Urhebers besitzt, kann im Rahmen dieser Zustimmung und Art. 17 weiterhin wie bis anhin frohen Mutes agieren.
Aber: Die Betreiber von Webseiten mit Upload-Funktionen und Plattformen wie YouTube, Facebook und Co. müssen sicherstellen, dass nur noch Werke mit vorhandener, korrekter Lizenz bei ihnen abrufbar sind. Ansonsten drohen empfindliche Strafen und Lizenzzahlungen durch die Plattform. Vor der Einführung von Art. 17 musste der Rechteinhaber Urheberrechtsverletzungen eigenständig ausfindig machen. Nun sind diese Sache der Plattformbetreiber.
Soweit die Theorie und das Gesetz.
Fakt ist: Bei YouTube werden aktuell jede Minute 400 Stunden Videomaterial hochgeladen2. Weil diese Mengen an Bewegtbild und Audio unmöglich eine manuelle Überprüfung zulassen, müssen die Plattformen wegen Artikel 17 automatische Hilfsmittel einsetzen, sog. Upload-Filter.
Mit Artikel 17 droht eine Rechtslage, die fast jeden Upload unmöglich macht.
Enno Parkt3n Magazin
Dabei, gewissermaßen als Nebenkriegsschauplatz, droht auch ein Konflikt mit Artikel 22 der DSGVO. Dieser soll den Nutzer nämlich davor schützen, „nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihn erheblich beeinträchtigt“.3
Und genau diese erhebliche Beeinträchtigung werden Upload-Filter sein müssen, um das Haftungsrisiko der Plattformen auszuschließen:
Die Plattformen müssen auch Inhalte sperren, die vom User generiert wurden, aber nicht als solche erkannt wurden. Auch Kritiken mit Bildausschnitten oder Videobeispielen und Zitate werden damit aller Voraussicht nach unmöglich. Parodien desgleichen. Und auch, wer einen Stil nachahmt (sog. Pastiches) wird am Upload-Filter scheitern.
Noble Absichten mit Nebenwirkungen
Es geht bei den Diskussionen um Artikel 17 also um nicht mehr und nicht weniger als die noble Frage, wie man dem Urheber im digitalen Zeitalter wieder zu seinem angestammten Recht verhelfen soll. Und trotzdem, auf eine halbwegs vertretbare Weise, intelligent mit der digitalen Realität umgeht, die von sozialen Medien, Communitys und Influencern maßgeblich geprägt ist.
Dabei stellt sich eine ganze Reihe wichtiger Fragen:
Dürfen globale Plattformen zur neuen Copyright-Polizei in Deutschland werden? Oder führen Upload-Filter umgekehrt dazu, dass Großkonzerne wie Facebook, Twitter, TikTok, Instagram und YouTube in Europa ihr bisheriges Geschäftsmodell überdenken? Oder adaptieren oder sogar einstellen müssen? Was wiederum – losgelöst, wie groß die eigene Liebe für die erwähnten Player ist – dazu führen wird, dass die eigenständige Vermarktung von User-Generated-Content (UCG) durch Kleinunternehmer kaum mehr möglich ist.
Das ist ein Szenario, das für etablierte Medienhäuser den Jackpot darstellen könnte. Denn sie würden in einem solchen Fall gleich doppelt gestärkt:
- Erstens, weil sie mit den eigenen Inhalten mehr Erträge erwirtschaften könnten.
- Zweitens, weil die erwähnten Social-Media-Plattformen mit ihnen Vereinbarungen zur Lizenzierung treffen müssten, damit die Inhalte der Medienhäuser weiterhin auf ihren Plattformen für Werbeeinnahmen sorgen.
Der Gewinner heißt bei diesen Szenarien Goliath. Die Klein-Davids müssen dann sehen, wo sie mit der Kommerzialisierung ihres eigenen Videocontent bleiben.
Referentenentwurf zur Umsetzung der DSM-Richtlinie
Bei der Abwägung der erwähnten Fragen, Interessen und Risiken sind das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) auf eine Lösung gekommen, die auf den ersten Blick ebenso logisch wie überzeugend scheint. Und möglicherweise sogar die umstrittenen Upload-Filter unnötig macht.
Es geht nicht um ein Gegeneinander von Kreativen, Rechteverwertern und Nutzern, sondern um ein Miteinander.
Christine LambrechtBundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
Zum besseren Verständnis der neu vorgeschlagenen Regelungen gilt es zu unterscheiden zwischen dem seit jeher im europäischen Urheberrecht verankerten Recht zur Parodie und Zitatrecht einerseits und der geplanten, neuen freien Verwendung zu nicht kommerziellen Zwecken anderseits.
Die vorgeschlagenen § 5 und § 6 im Wortlaut: (Auszug Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes, Stand: 2. September 2020)
§ 5 Zitate, Karikaturen, Parodien und Pastiches
Im Referentenentwurf zur Umsetzung der DSM-Richtlinie wird in § 5 vorgeschlagen, Zitate, Karikaturen, Parodien und Pastiches auch weiterhin zum Upload freizugeben. Dieses Recht soll neu ausdrücklich gesetzlich verankert werden.5
Revolutionär ist das nicht. Ganz anders aber der darauffolgende Paragraf.
§ 6 Verwendung für nicht kommerzielle Zwecke
Gemäß dem Entwurf zur Umsetzung der DSM-Richtlinie soll die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke Inhalte für nicht kommerzielle Zwecke4 im Umfang von bis zu 20 Sekunden Lauflänge bei Bewegtbild (Filme, Videos, aber auch Tonspuren und damit Musik) künftig explizit erlaubt sein. Ebenso Texte mit bis zu 1000 Zeichen. Sowie Fotos und Grafiken, solange deren Dateigröße 250 Kilobyte nicht übersteigt.
§ 6 will nicht nur die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke bloß für nicht kommerzielle Zwecke erlauben, sondern zusätzlich auch, wenn mit der Nutzung nicht erhebliche Einnahmen4 erzielt werden sollen. Auch diesfalls gelten für Ausschnitte 20 Sekunden Film- und Musiklänge, 250 KB für Fotos (oder Grafiken) und 1.000 Zeichen bei Texten. Man kann hier nicht anders, als bereits an die Gerichte zu denken, die einst festlegen werden müssen, was „nicht erhebliche Einnahmen“ sein sollen.
Preflagging zur Sicherstellung legitimer Uploads?
Artikel 17 ist eine europaweit geltende Richtlinie. Eine der größten Herausforderungen ihrer Umsetzung besteht in der Frage, wie Plattformen den Einsatz automatisierter Inhaltsfilterung mit der Anforderung in Einklang bringen können, die Verfügbarkeit legitimer Uploads nicht zu verhindern.
Hierzu enthält der deutsche Referentenentwurf zur Umsetzung der DSM-Richtlinie spezifische Mechanismen4. Sie sollen sicherstellen, dass automatisierte Inhaltsfilter legitime Uploads nicht blockieren und dass Uploads einer menschlichen Überprüfung unterzogen werden, wenn sie nicht offensichtlich/wahrscheinlich gegen das Gesetz verstoßen.
Der Gesetzgeber verkennt Marktrealitäten und aktuelle Entwicklungen.
Florian DrückeVorstandsvorsitzender Bundesverband Musikindustrie
Um dieses Ziel zu erreichen, setzt der im Juni veröffentlichte deutsche Diskussionsentwurf auf die Idee des Preflagging (sinngemäß: „Vormarkierung“): Die Nutzer sollen dabei die Uploads als erlaubte Nutzungen kennzeichnen können (sog. Preflagging). Plattformen würden damit daran gehindert, solche Uploads zu blockieren. Es sei denn, sie stellen fest, dass das Preflagging falsch ist, weil der Upload „offensichtlich rechtsverletzend“ ist.
Lizenzen und Vergütungen
Damit der Urheber nicht leer ausgeht, muss die Plattform diesem (beispielsweise über Institutionen von Rechteinhabern wie die GEMA) eine „angemessene Vergütung“ leisten. Dazu soll sie bestimmte Lizenzen für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke erwerben können.
Der Entwurf macht einen Riesenschritt in die richtige Richtung.
Georg NolteSenior Legal Counsel, Google
Weil im vorerwähnten Rahmen die Inhalte durch die Plattform vor-lizenziert sein müssen, drohen den Plattformen keine Haftungsklagen – sie werden damit auf strengere Upload-Filter verzichten können. Zugleich ist die technische Umsetzung dank der Begrenzung auf Länge von 20 Sekunden (Video, Film und Musik) oder Datengröße (Fotos/Grafiken) wenig aufwendig. YouTube beispielsweise könnte die Inhalte so auch zukünftig und weiterhin mit dem eigenen System Content ID verwalten.
Richtige Frage – falsche Antwort?
Verbände und Institutionen von Rechteinhabern verschiedener Branchen, dazu gehören auch ARD, ZDF, die Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen und der Verband privater Medien (Vaunet), sehen im Entwurf die falsche Antwort. Der Referentenentwurf stärke Markt-mächtige, global agierende Plattformen weiterhin auf dem Rücken der Rechteinhaber und schwäche das Entwicklungspotenzial der Kreativwirtschaft in Deutschland auf lange Sicht in erheblichem Umfang.
Die Dauer von 20 Sekunden visualisiert:
Mit dem vorliegenden Entwurf für eine neue Regelung werde, so die Allianz der Kritiker (Zitat): „Ein Rechtsrahmen geschaffen, der die Intention der DSM-Richtlinie teilweise konterkariert, die europäischen Vorgaben überschießend umsetzt und etablierte Rechtspositionen der Kreativbranche und Rechteinhaber – unabhängig von der individuellen Interessenlage – nicht berücksichtigt.“
Fazit
Es ist kein Geheimnis: Social-Media-Plattformen wie Instagram, Twitter und TikTok haben Kurzinhalte zu einem höchst lukrativen Geschäft gemacht. Die Begrenzung auf eine Videolänge von 20 Sekunden dürfte sie kaum schmerzen.
Die Kritiker des Entwurfs stellen denn auch fest:
„Vor dem Hintergrund eines sich zunehmend verändernden Medienkonsums mit immer kürzeren Aufmerksamkeitsspannen lassen sich in einem 20-sekündigen Video-Clip sämtliche spielprägenden Szenen einer Fußballpartie, Schlüsselmomente von TV-Shows sowie von besonders illustrativen Nachrichten-Meldungen zusammenfassen. 20 Sekunden eines aktuellen Popsongs können einen wesentlichen Teil der Musik abbilden. 20 Sekunden eines Films können die Pointe eines Films vorwegnehmen oder eine mühsam aufgebaute Spannung zerstören.“
Seine Hand (oder besser Hufe?) im Spiel gehabt haben dürfte der Amtsschimmel auch bei der geplanten Regelung zur freien Nutzung von urheberrechtlich geschützten Fotos und Grafiken zu nicht-kommerziellen oder nicht gewinnorientierten Zwecken.
Wichtig und gut zu wissen
- Das BMJV (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) hat einen Gesetzesentwurf für eine Anpassung des Urheberrechts publiziert.
- Der Entwurf schlägt vor, dass vom User neu u. a. Filmausschnitte, Videos und Musikstücke bis zu einer Länge von 20 Sekunden genutzt werden dürfen. Dies, solange damit keine finanziellen / kommerziellen Absichten verbunden sind.
- Weil die Internet-Plattformen, nicht der Nutzer, dazu einen Lizenzvertrag mit Rechteverwertern abschließen sollen, erübrigen sich damit die umstrittenen Upload-Filter.
- Weitere Bestimmungen betreffen die Nutzung von Fotos, Grafiken und Texte.
- Interessenverbände und Vertreter von Rechteinhaber hinterfragen und kritisieren die Vorlage in einer Stellungnahme heftig.
Mit 250 Kilobyte lässt sich aufgrund der Algorithmen zur Komprimierung von Dateigrößen schon heute nahezu jede visuelle Anwendung im Internet abdecken! Hinzu kommt, dass es bei einem Foto nicht um einen bloßen Ausschnitt geht. Sondern immer um das gesamte Werk, das unter diesen Vorgaben frei nutzbar sein soll – anders als bei 1000 Zeichen im Kontext des Leistungsschutzrechtes der Verleger, wo es wie bei Videoclips eine klare inhaltliche / längenmäßige Begrenzung geht.
Auf diese oder jene Weise: Ob kurze Ausschnitte, gerade im Bereich sozialer Medien, in den Augen des Gesetzgebers eines besonderen Schutzes bedürfen, scheint noch nicht ausdiskutiert. Dennoch muss die neue Richtlinie bis spätestens 7. Juni 2021 umgesetzt sein und soll ab diesem Datum in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt gilt sie für alle – auch ausländische – Plattformen mit Upload-Funktion, soweit sie ihre Dienste in Deutschland anbieten oder erbringen.
Disclaimer
Die Ausführungen in diesem Artikel zum Thema «Referentenentwurf zur Umsetzung der DSM-Richtlinie des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)» können eine professionelle Rechtsberatung oder anwaltliche Konsultation nicht ersetzen.
1 Abkürzung für: Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (gängige, nichtamtliche Abkürzung DSM oder DSM-RL nach der englischen Kurzform Directive on Copyright in the Digital Single Market,) 2 brandwatch.com; Oktober 2020; 3 Bei dieser Regelung hatte der Gesetzgeber das Beispiel von Algorithmen vor Augen, die zukünftig möglicherweise vollautomatisch über den Zugang (oder die Verweigerung des Zugangs) zu Versicherungen oder Darlehen entscheiden könnten. 4 Die meisten Vorschläge zur Umsetzung von Art. 17 aus anderen Staaten beantworten diese Frage nicht und enthalten dazu keine Regelungen. 5 Diese Rechte sollen im Urheberrechtsgesetz in einem neuen Paragrafen 51a aufgenommen und als Ausnahme der exklusiven Verwertungsrechte festgehalten werden.
Quelle Zitate: Christine Lambrecht: Pressemitteilung BMJV, 24. Juni 2020; Florian Drücke: musikindustrie.de, 14. Oktober 2020; Georg Nolte: musikwoche.de, 28. September 2020; Stellungnahme Kritiker zum Entwurf der neuen DSM-Richtlinie: horizont.net, 15. Oktober 2020
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Dieser Artikel wurde erstmals publiziert am 21.10.2020
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