Drehbuchvertrag: Mustervertrag als Vorlage mit Erklärungen

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Muster für einen Drehbuchvertrag für Autoren und Anmerkungen | © Symbolbild: Pavel Sokolov

Hier findest du eine Vorlage für einen Drehbuchvertrag. Damit regelst du deine Rechte und Pflichten gegenüber deinem Auftraggeber für ein Filmskript oder mit dem Erwerber deines Drehbuchs.

Bitte beachte: Eine Vorlage für einen Vertrag kann weder das Fachwissen eines Anwalts/Justiziars ersetzen, noch die Besonderheiten deines spezifischen Falls abbilden. Vertragsvorlagen, das gilt auch bei einem Drehbuchvertrag, sind darum immer auf den jeweiligen konkreten Einzelfall zu adaptieren.

Muster für Drehbuchvertrag

Der Verband Filmregie und Drehbuch Schweiz ARF/SDS bietet auf seiner Website löblicherweise eine frei zugängliche Vorlage für einen Drehbuchvertrag an:

© Vertragsvorlage: SRF/SDS

Der Mustervertrag für Filmautoren lässt sich als Word-Dok hier downloaden.

Diese Vorlage für einen Drehbuchvertrag basiert auf Schweizer Recht. Zwar beruhen die deutsche und österreichische Gesetzgebung mehrheitlich auf denselben Grundlagen. Trotzdem bestehen auch länderspezifische Unterschiede. Da in allen drei Ländern allerdings im Vertragsrecht eine große Gestaltungsfreiheit besteht, bist du größtenteils frei, eine Abmachung so (gut oder schlecht) zu treffen, wie du oder deine Gegenpartei das will. Darum fallen diese Differenzen mit Bezug auf die Vertragsvorlage für Drehbuchautoren eher weniger ins Gewicht.

Anmerkungen zum Muster eines Drehbuchvertrags

In diesem Dokument, das aus der gleichen Quelle wie der Mustervertrag für Drehbuchautoren stammt, findest du ausführliche Erläuterungen zum Sinn und Zweck jeder einzelnen Vertragsklausel.

© Erklärungen zum Mustervertrag: SRF/SDS

Auch hier gilt es nochmals anzumerken, dass erstens die Mustervorlage schon einige Jahre alt ist, und zweitens die Vertragsvorlage für die Schweiz erstellt wurde. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich ändern.

5 ganz schön fiese Stolpersteine in Drehbuchverträgen

Diese fünf Punkte solltest du dir als Autor und Rechteinhaber zur Vorbereitung bei der Verhandlung eines Drehbuchvertrags besonders gut überlegen:

1Mitspracherecht bei der Realisation

Es ist ein steter Wunsch und Raum aller Drehbuchautoren, sich im Autorenvertrag das Recht zur Mitsprache bei der Umsetzung ihrer Drehvorlage einzuräumen. 2018 haben in Deutschland 92 Drehbuchautorinnen und-Autoren im sogenannten „Kontrakt 18“ landesweit massiv mehr Mitspracherechte bei der Drehbuchverfilmung gefordert.

Der Wunsch nach mehr Einflussnahme bei der Verfilmung des eigenen Drehbuchs ist nachvollziehbar. Er lässt sich bis heute aber kaum in der Praxis durchsetzen. Das hat auch damit zu tun, dass ein Film oder Video, dem Prinzip der Wirkungsäquivalenz folgend, auf dem Weg zu seiner finalen Form vier verschiedene Metamorphosen hinter sich bringt. Jede dieser vier Phasen erfordert unterschiedliche Kompetenzen.

2Entstehung der Urheberrechte und Nutzungsrechte

Eine Idee allein ist nicht rechtlich geschützt. Erst im Moment, wenn du diese formuliert hast, also in einem gewissen Umfang verschriftlichst, beispielsweise als Exposé, kommt das Urheberrecht zum Tragen. Erst dann kannst du deine formulierte Filmidee, beispielsweise auf der Basis der Vorlage für einen Drehbuchvertrag, verkaufen oder die Nutzungsrechte daran lizenzieren.

Erfahrene Drehbuchautoren hüten sich darum davor, Ideen für einen Film zu pitchen, bevor sie nicht mindestens das Filmkonzept schriftlich skizziert haben. Daran solltest auch du dich halten.

3Drehbuchauftrag und Originaldrehbuch

Als Drehbuchautor wirst du einen Mustervertrag meist in diesen zwei Fällen benötigen:

Entweder du bekommst von einer Produktionsfirma oder von einem Produzenten einen Auftrag, ein Drehbuch von Grund auf neu zu schreiben. Dies kann auf Basis deiner eigenen Original-Idee, oder der Idee des Produzenten oder Regisseurs erfolgen. Oder auf einer Literaturvorlage (diesfalls ist die Sicherstellung der dazu erforderlichen Rechte verbindlich zu klären).

Umgekehrt ist es auch möglich, dass du ohne Bezahlung und losgelöst von einem Auftrag, und damit auf eigenes Risiko, ein Treatment oder sogar ein pfannenfertiges Drehbuch erstellt hast. Stößt dieses im Markt auf Interesse, wirst du deine Drehbucharbeit rückwirkend abgegolten haben wollen. Zugleich bietest du in diesem Fall auch die Nutzungsrechte an.

Dabei gilt: Je höher das Risiko und der Fertigungsgrad deines Werkes, desto mehr kannst du als Preis dafür einfordern. Vorausgesetzt natürlich, dein Werk überzeugt den potenziellen Erwerber. Denn in diesem Fall besteht für den Käufer, anders als bei einem Auftragswerk, dass er für etwas bezahlt, was am Ende ganz anders ist, als die bestellte (oder vorgestellte) Leistung.

Wahr ist aber auch: Wer ein Werk bestellt und dafür ein Honorar zu bezahlen bereit ist, besitzt eine weit höhere Bereitschaft, ein auf diese Weise entstandenes Drehbuch auch zu verfilmen. Für die Karriere als Drehbuchautor zählt nur eine Frage: Wurde dein Filmscript verfilmt und war der Film ein Erfolg?

4Vertragliche Bezahlung erst im Fall der Verfilmung

Immer wieder versuchen Schlaumeier unter den Produzenten, die Abgeltung im Drehbuchvertrag so zu regeln, dass erst Geld an dich fließt, wenn es auch tatsächlich zu Dreharbeiten kommt. Einen solchen Autorenvertrag willst du definitiv nicht!

Der Filmproduzent wird damit argumentieren, dass gerade du als Schöpfer der Idee für die Qualität und die Markttragfähigkeit deiner Arbeit geradestehen können solltest. Wenn du so sicher bist, dass dein Drehbuch die perfekte Grundlage für einen Hammerfilm ist, solltest du auch mit der Bezahlung bis zum ersten Drehtag abwarten können. Das ist Unsinn.

Denn Fakt ist, dass du bei einem solchen Deal als Drehbuchautor eine ganze Reihe von Risiken mitträgst, die nicht in deinem Einflussbereich stehen. Du wirst im Drehbuchvertrag weder das Recht noch die Pflicht eingeräumt bekommen, den Regisseur zu wählen, die Darsteller auszusuchen oder den Vertrieb zu sichern. Das ist korrekt so, denn das ist auch nicht dein Job. Aber alle diese Punkte haben einen großen Einfluss darauf, ob ein Film am Ende zustande kommt.

Lerne: Du kannst und darfst in einem Drehbuchvertrag nur für das verantwortlich zeichnen, was du auch beeinflussen kannst. Punkt.

5Bearbeitungen und Co-Autoren müssen im Drehbuchvertrag geregelt sein

Es ist mehr als üblich, dass Drehbücher umgeschrieben werden. Nicht zwingend geschieht dies mit dem Autor, der das Originalbuch oder die erste Drehbuchversion verfasst hat.

Darum willst du einen Autorenwechsel auf jeden Fall im Drehbuchvertrag verbindlich und sauber geregelt haben. Auch wenn du schon unzählige erfolgreiche Drehbücher als Autor verfasst hast, wird kaum ein Produzent akzeptieren, dass niemand außer dir dein Buch überarbeiten oder weiterbearbeiten (etwa die Dialoge) darf. Wann und wie es dazu kommt, das regelt der Drehbuchvertrag.

Beachte, wie die Bezahlung im Fall des Wechsels des Autors geregelt ist. Stell dir vor, was es heißt, wenn unter anderem die/der Schreibende der letzten Drehbuchfassung ein Anrecht auf 50 % der Autorenentschädigung vertraglich eingeräumt bekommt. Beinhaltet die letzte Überarbeitung nur noch wenige, wenn auch wichtige Änderungen, die in Wochenfrist vollzogen werden und hast du umgekehrt vorab dazu monatelang am Drehbuch gearbeitet, hast du diesfalls am Ende bei einer solchen Klausel im Drehbuchvertrag das Nachsehen!

Zusammengefasst

Das musst du beachten

  • Nahezu ohne Ausnahme gibt es keine (!) gesetzlichen Vorgaben für den Inhalt von Vereinbarungen in einem Drehbuchvertrag.
  • Sonderbestimmungen gelten nur für das Urheberrecht. Diese sind nicht übertragbar (anders als die Nutzungsrechte / die Lizenzierung).
  • Es gibt in der Praxis meist nur zwei Arten von Verträgen für Drehbuchautoren: einen Auftrag zur Erarbeitung eines Scripts. Oder ein Vertrag, der die Spielregeln beim Verkauf (Lizenzierung) eines bereits geschriebenen Drehbuchs festhält.
  • Eine Vertragsvorlage für ein Drehbuch kann nur allgemeinen Informationscharakter haben. Sie befreit dich nicht vor Verhandlungen und einer eigenen Meinung.

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Dieser Artikel wurde erstmals publiziert am 28.07.2020

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