Der Buy-out bei Videoproduktionen: Gespenst, Geheimwaffe oder notwendiges Übel?

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Einmal unterschrieben und alle Rechte für immer und ewig übertragen: ein Märchen | © Symbolbild: Pavel Sokolov

Wer Filme macht oder Videos dreht, kommt unweigerlich damit in Berührung: dem Buy-out. Wer diesen Rechtsbegriff in den Mund nimmt oder in einen Vertrag setzt, muss einige Dinge dazu wissen. Sonst drohen Ärger, Überraschungen und Ungeheuerlichkeiten.

Rechtliche Begriffe haben es in sich. Das gilt umso mehr, wenn sich ihren Ursprung Plätze in einem anderen Rechtssystem haben und aus den USA stammen. Dieser Artikel erklärt dir, was du über Buy-out wissen musst und wie du ihn rechtlich korrekt anwendest.

Was bedeutet Buy-out?

Wörtlich übersetzt bedeutet Buy-out in der Filmbranche und Videoindustrie das „Aufkaufen von Rechten“ oder der „Auskauf des Rechteinhabers“. Bei Videos oder Filmen geht es dabei immer darum, den Film überall dort nutzen zu können, wo man will.

Mit Full Buy-out ist die Übertragung aller Rechte an eine andere Person oder ein Unternehmen gemeint. Wer nun einen Moment zurücklehnt, stößt schnell auf die damit verbundenen Fragen und Probleme:

Häufige Unklarheiten im Kontext der Begrifflichkeit Full Buy-out

  • Was ist mit sämtlichen Rechten gemeint? Wirklich alle? Also auch das Recht, Sequenzen aus einem Film, etwa an ein Stock Footage Archiv, weiterverkaufen zu können?
  • darf, wer sich die Rechte mit einem Buy-out übertragen lässt, den Film auch bearbeiten? Kürzen? Neu schneiden? Seinen Namen in Vorspann und Abspann setzen?
  • geht es um alle erforderlichen Rechte, die ich als Käufer für eine Auswertung / Publikation benötige? Oder um grundsätzliche alle bestehenden Rechte, also auch solche, die für meine Ziele irrelevant sind?
  • Wenn schon das Buyout ein „Auskaufen des Rechteinhabers“ (= es werden alle Rechte übertragen) bedeutet, worin liegt dann der Unterschied zum Full Buy-out?
  • Wer von einer Übertragung sämtlicher Rechte spricht, sagt dabei nichts dazu, für wie lange diese Übertragung gelten soll. Für alle Ewigkeiten? Nur für ein Jahr? Oder für zwei Jahre?
  • Wenn der Zeitraum begrenzt ist, besteht dann eine Option zur Verlängerung des Buy-outs? Wenn ja, zu welchem Preis? Bleiben die Kosten gleich, werden sie billiger oder steigen sie, weil die verlängerte Nutzung nur dann stattfindet, wenn das Video erfolgreich ist?
  • Für welche Nutzungsarten und welche Territorien (Länder) ist diese Übertragung aller Rechte gültig? Weltweit? Nur für den deutschsprachigen Raum?

Wie so oft muss also bei Verträgen und im Umgang mit Rechtsbegriffen genau hingeschaut werden. Beim Buy-out ganz besonders, weil der Begriff oftmals undifferenziert verwendet wird. Nicht besser werden diese Unschärfen und Unklarheiten durch den Umstand, dass in der Praxis Buy-out und Full Buy-out oftmals gleichbedeutend verwendet werden.

Buy-outs sind nicht nur für Auftragsproduktionen wichtig

Der korrekte Umgang mit dem Buy-out ist ebenso für Dokumentarfilmer oder Filmemacher, die einen Kurzfilm oder ein Musikvideo drehen, von enormer Bedeutung. Auch bei diesem Genre willst du als Produzent oder Regisseur alle Rechte, um mit einem Film alles machen zu können, was du willst. Du musst dir darum also von Schauspielern oder Statisten die Rechte übertragen lassen. Auch hier wird oft von einem Buyout gesprochen.

Die muss ein Buy-out formuliert werden, damit der rechtssicher ist?

Der Grundgedanke jeder erfolgreichen rechtlichen Regelung besteht darin, dass beide Vertragsparteien zu 100 % wissen, was sie miteinander vereinbaren. Die Formulierung „überträgt alle Rechte“ führt mit Sicherheit dazu, dass diese Pauschalbezeichnung nicht im Detail ins Bewusstsein ruft, was wirklich ist.

Ein möglicher Bauplan für die Regelung eines Buyouts enthält folgende Bestandteile:
  • Ziel und Zweck:

    Am Anfang des Buy-outs werden Ziel und Zweck der Regelung erwähnt. Man kann und darf in der Einleitung auch darauf hinweisen, dass allfällige Lücken in der Vereinbarung, die man zu erwähnen oder Regeln vergessen hat, im Sinne des Vertragszwecks zu füllen sind.

  • Umfang der Rechte:

    Nennung sämtlicher Rechte, die beim Auskauf übertragen werden sollen. Wo diese nicht bekannt sind, beispielsweise weil in Zukunft auch neue Technologien noch unbekannte Distributionskanäle entstehen können, wird dies explizit genannt

  • Räumliche Geltung:

    Es wird ausdrücklich erwähnt, ob die Rechtsübertragung räumlich beschränkt ist, also nur für gewisse Länder gilt, oder für die gesamte Welt. Nicht erforderlich ist für Regelungen in Deutschland, der Schweiz oder Österreich die in amerikanischen Verträgen vorkommende Formulierung „gilt für alle bekannten und unbekannten Universen“.

  • Art der Nutzung:

    Es empfiehlt sich ausdrücklich festzuhalten, dass das infrage stehende Werk für alle möglichen Verwendung sorgen, die zurzeit bekannt oder unbekannt sind, vom Käufer eingesetzt werden darf. Hier gehört dann, sofern erlaubt, auch die Regelung dazu, ob der Film in Einzelteilen für andere Filme genutzt, weiterverkauft oder bearbeitet werden darf.

  • Weitere Verfügungsmöglichkeiten und Pflichten des Rechtserwerbers:

    Mit einem Buy-out kann nicht nur die Pflicht, ein Preis für die Rechte zu bezahlen, verbunden werden, sondern auch die Auflage für weitere Pflichten. So etwa die Nennung des Regisseurs oder der Zwang, ein Video auch tatsächlich zu nutzen oder im Web auszuschalten.

  • Preis, anwendbares Recht, Gerichtsstand:

    Selbstverständlich gehören auch all jene Punkte in eine Vereinbarung, die sonst in Verträgen enthalten sein müssen. Dazu gehört die Frage, ob bei länderübergreifenden Projekten deutsches, österreichisches oder schweizerisches Recht gilt, an welchem Ort geklagt werden muss. Natürlich gehört auch eine detaillierte Regelung, wie viel der Käufer für den Erwerb aller Rechte mit einem Buy-out dem Verkäufer bezahlen muss. Hier ist besonders wichtig, dass die Rechtsübertragung an den Käufer erst nach Zahlungseingang erfolgt.

Zwei fiese Tretminen im Umgang mit Rechtsübertragungen

Aus rechtlicher Sicht ist eine Rechtsübertragung etwas anderes als eine Schuld. Konkret bedeutet das, wer als Auftragsproduktion, Regisseure oder Videoproduzent dem Kunden einen Fund Buy-out verspricht, die dazu erforderlichen Rechte aber selbst nicht eingekauft hat, macht sich zwar schadenersatzpflichtig. Aber weder Kunde noch Produzent können diesem Fall einen Schauspieler oder Komponisten nachträglich dazu zwingen, die Rechte tatsächlich zu übertragen. Für Schauspiel-Agenten und Musikmanager sind solche Fälle eine einzigartige Gelegenheit, für sich und ihre Klienten horrende Beträge zur Abgeltung zu fordern.

Es gilt nicht nur, dass man nur die Rechte übertragen kann, die man selbst besitzt oder erworben hat. Das Gesetz verbietet in einzelnen Fällen sogar die Übertragbarkeit von Rechten. Dies zum Schutz des Rechteinhabers. Bekanntes Beispiel dafür ist das Recht auf Namensnennung. Man kann zwar vertraglich darauf verzichten, als Regisseur oder Drehbuchautor im Abspann erwähnt zu werden. Doch obwohl diese Zustimmung rechtsgültig unterschrieben ist, ist sie gesetzlich ungültig, was zur Folge hat, dass man sein Recht, im Kontext mit dem Werk erwähnt zu werden, einklagen und durchsetzen kann. Aber Achtung: wo es unüblich ist, die Urheber zu erwähnen, wie bei Werbespots, die keinen Abspann haben, gibt es Ausnahmen.

Warum ein Buy-out nicht immer die beste Lösung ist

Man könnte meinen, dass ein Buy-out immer und überall das Ziel sein muss. Dem ist aber nicht so. Warum?

Wer als Schauspieler in einem Werbespot auftritt, dasselbe gilt auch für Fotoproduktion, gibt einem Unternehmen oder einem Produkt sein Gesicht. In der Regel sind damit Aufträge vom Kunden in derselben Branche nicht mehr möglich. Darum lassen sich Schauspieler jedes Jahr, indem sie aufgrund eines Buyouts „gesperrt“ und in ihrer Geschäftstätigkeit eingeschränkt sind, bezahlen. Wer in solchen Fällen ein Buy-out fordert, wird dafür eine sinnlos hohe Summe bezahlen. Das ist nicht in Interesse des Auftraggebers.

Auch beim Auskaufen von Musikkompositionen, der Musikproduktion oder Lizenzen gilt dieses Prinzip. Darum wird bei diesen Rechten, etwas wirklich, zwar von Pfuhl Buy-out gesprochen, aber mit zeitlicher Begrenzung.

Unterschiedliche Gepflogenheiten je nach Auftraggeber und Art des Videos

Bei TV-Spots sprechen Agenturen oft davon, dass sie von einer Videoproduktion als Subunternehmer zwingend ein Buy-out erwarten. Dies aber nur für den Zeitraum von ein oder zwei Jahren, und meist nur für das Land, in dem der TV-Spot ausgestrahlt werden soll.

Beim Imagefilm wollen viele Kunden alle Rechte, die Partner denkbar sind, definieren dann aber nicht im Detail für welche Medien oder für welche Zeitdauer. Wer sich letzte „alle Rechte“ ohne weitere Spezifizierung übertragen lässt, riskiert im Streitfall, übereinstimmend mit der Rechtsprechung vieler Gerichte, nur einen Übertrag der Verfügungsrechte bestätigt zu kommen, für die er damals das Video in Auftrag gegeben hat.

Dieser Artikel ist eine unverbindliche Erstinformation. Er ersetzt keine anwaltliche Rechtsberatung. Oder, wie es Peter Aalbæk, erfolgreicher Produzent, formuliert hat: „Im Filmgeschäft darf man nur an einem Ort nicht sparen: beim Anwalt!“

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Dieser Artikel wurde erstmals publiziert am 14.06.2022

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